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eck*cellent IT GmbH

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Einkauf von Dienst- und Werkleistungen der Firma eck*cellent IT GmbH
(Stand19.02.2024)

§ 1 Grundsätze

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rahmenbedingungen für den Einkauf von Dienst- und Werkleistungen durch die Firma eck*cellent IT GmbH, im Folgenden Auftraggeber genannt, und gelten schon zum Zeitpunkt der ersten Geschäftsanbahnung.

(2) Die konkreten Modalitäten des jeweiligen Auftrags wie beispielsweise zeitlicher Umfang und Vergütung werden mittels eines vom Auftragnehmer abgegebenen Angebots bzw. einer vom Auftraggeber darauf basierenden aufgegebenen Bestellung vereinbart.

(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn eck*cellent IT diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Erbringung der Leistung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag eigenverantwortlich, vollständig und mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Die für den jeweiligen Auftrag geforderten fachlichen Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen müssen zuvor in geeigneter Form vom Auftragnehmer nachgewiesen werden. Dies gilt auch für die vom Auftragnehmer eingesetzten eigenen Mitarbeiter.

(2) Sämtliche Investitionen, die nötig sind, um den Auftrag durchzuführen (Mitarbeiter, Hardware, Software, Miete des Arbeitsplatzes, etc.) wird der Auftragnehmer selbst auf eigene Rechnung tätigen und somit für die Realisierung des Auftrags grundsätzlich eigene Mitarbeiter und Arbeitsmittel einsetzen.

(3) Der Auftragnehmer sichert zu, qualitativ hochwertige Leistungen zu erbringen und hält dazu insbesondere die vom Auftraggeber schriftlich festgelegten Qualitätsstandards (in Anlehnung an DIN-ISO 9001:2015) ein.

(4) Kann der Auftragnehmer seine Leistung nicht fristgerecht erbringen, so hat er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Auftragnehmer kommt durch schriftliche Mahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist in Verzug.

§ 3 Vergütung

(1) Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, die im Rahmen des jeweiligen Angebots bzw. der jeweiligen Bestellung vereinbart wird.

(2) Die Vergütung wird nach Abnahme der Leistung (bei Festpreis) bzw. nach Einreichung des unterschriebenen Stundenzettels und nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung des Auftragnehmers fällig.

(3) Der Auftraggeber hat das Recht, eine Bestellung jederzeit zu stornieren, sofern die Bestellung nicht innerhalb einer Woche nach Erhalt vom Auftragnehmer bestätigt wird. Gleiches gilt, wenn die Grundlage der Bestellung entfällt, was insbesondere bei Kündigung durch den Kunden des Auftraggebers der Fall ist. Das Recht des Auftragnehmers auf Zahlung der Vergütung für bereits im Rahmen der Bestellung ausgeführte Leistungen bleibt davon unberührt.
Grundsätzlich bemisst sich die vereinbarte Honorierung auf Basis eines Tagewerkes (entspricht mindestens 8 Zeitstunden à 60 Minuten) inklusive aller Nebenkosten wie z.B. Spesen und Reisekosten. Abweichende Regelungen sind mit der Bestellung zu vereinbaren.

(4) Der Auftragnehmer rechnet seine Leistungen am Ende eines jeden Kalendermonats, spätestens jedoch bis zum 3. Werktag des Folgemonats, auf Basis von Tätigkeitsaufstellungen ab. Die Stundenaufstellungen müssen nachprüfbar sein und eine detaillierte Aufstellung der Beratungsleistungen nach Datum, Umfang und Inhalt der einzelnen Leistung enthalten. Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen gesondert auszuweisen.

(5) Die Vergütung bei Werkleistungen richtet sich nach § 4 Abs. 3.

(6) Die ordnungsgemäße Rechnung des Auftragnehmers wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang ausgeglichen.

(7) Alle Zahlungen durch den Auftraggeber erfolgen nur an den Auftragnehmer. Die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen gegen den Auftraggeber bedürfen zur Wirksamkeit der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers. Aufrechnungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber sind nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt oder vom Auftraggeber anerkannt wird.

(8) Bei nicht ordnungsgemäßer Leistungserbringung oder Rechnungsstellung kann sich der Auftraggeber auf sein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB berufen.

§ 4 Übergabe, Abnahme und Vergütung bei Werkleistungen

(1) Ausschließlich für den Fall, dass der Auftragnehmer Werkleistungen gemäß §§ 631 ff BGB zu erbringen hat, berichtet er dem Auftraggeber mindestens einmal im Monat über den Fortgang der Arbeit. Weiterhin wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung von vereinbarten Teilleistungen und der Gesamtleistung jeweils unverzüglich anzeigen.

(2) Der Auftraggeber bzw. dessen Kunde wird die Leistung unverzüglich prüfen. Sie gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung schriftlich die von ihm festgestellten Mängel mitteilt. In diesem Fall wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, die Nachbesserung durch den Auftragnehmer abzulehnen und auf Kosten des Auftragnehmers die Ersatzvornahme durchzuführen.

(3) Die Vergütung erfolgt nach Abnahme der Leistung bzw. Teilleistung. Abschlagszahlungen können vereinbart werden.

(4) Auf Wunsch beider Parteien können auch Teilabnahmen stattfinden, die schriftlich zu vereinbaren sind. Gleiches gilt für Vereinbarungen abweichender Übergabe- und Abnahmebestimmungen einzelner Leistungen. Vorbehalte bei der Abnahme wegen bekannter Mängel müssen ebenfalls schriftlich erfolgen.

(5) Für etwaige Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer gelten – soweit in der Bestellung bzw. dem Angebot nicht anders vereinbart – die gesetzlichen Regelungen.

§ 5 Geheimhaltung

(1) Zur Durchführung der Arbeiten werden dem Auftragnehmer vertrauliche Informationen über den Auftraggeber und dessen Kunden mitgeteilt. Diese bleiben uneingeschränktes Eigentum des Auftraggebers und dessen Kunden. Eine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit wird vom Auftraggeber nicht übernommen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Durchführung seiner Arbeit stehenden Informationen nicht an Dritte weiterzugeben. Alle überlassenen Unterlagen sind nach Erbringung einer Leistung vom Auftragnehmer unaufgefordert zurückzugeben.

(3) Der Auftragnehmer wird die nötige Sorgfalt walten lassen, dass diese Informationen auch nicht fahrlässig oder zufällig Dritten zugänglich werden.

(4) Die Geheimhaltung gilt auch über die Beendigung der Zusammenarbeit hinaus.

(5) Der Auftragnehmer bestätigt, dass er auf die Einhaltung des Datenschutzes nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verpflichtet ist. Die Datenschutzerklärung des Auftraggebers ist auf eckcellent-it.de unter „Datenschutz“ einsehbar.“

(6) Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter und sonstige von ihm eingesetzte Dritte ebenso auf die Einhaltung der vorgenannten Nr. (1) und (2) verpflichten.

(7) Bei Verstößen gegen diese Geheimhaltungspflicht zahlt der Auftragnehmer ohne Nachweis eines Schadenseintritts durch den Auftraggeber eine Konventionalstrafe von maximal 15.000,00 EUR (exkl. MwSt.). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes ist nicht ausgeschlossen. Für Schadensereignisse, die durch den Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer zum Schadensausgleich heranziehen.

§ 6 Loyalitätsverpflichtung

(1) Der Auftragnehmer unterlässt es, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers sowie Mitarbeiter von deren Kunden und Interessenten, zu denen der Auftragnehmer über den Auftraggeber in Kontakt kommt, abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt vom Abschluss dieser Vereinbarung an bis zu zwei Jahre nach deren Beendigung.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während und bis zwei Jahre nach Beendigung eines Auftrages für den Auftraggeber, weder direkt noch indirekt oder über Dritte, für den/die jeweiligen Kunden, Interessenten oder Vertragspartner des Auftraggebers, bei dem/denen er für den Auftraggeber tätig war, tätig zu werden, es sei denn wiederum in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber.

(3) Die Loyalitätsverpflichtung richtet sich nach Art und Größe des Unternehmens und kann z.B. bei Konzernen auf Bereichs- oder Abteilungsebene heruntergebrochen werden. Dies wird im Rahmen der Bestellung spezifiziert und entsprechend vereinbart.

(4) Kommt es nicht zum Abschluss eines solchen Auftrages über den Einsatz des Auftragnehmers, so gilt die o.g. Verpflichtung für die Dauer von zwei Jahren ab Kontaktaufnahme. Die Nennung des Kunden-/Interessentennamens sowie ggf. des Abteilungsnamens durch den Auftraggeber gilt als Kontaktaufnahme. Diese Kontakte werden nur hergestellt, wenn der Auftragnehmer und der Auftraggeber zustimmen.

(5) Vorstehende, vom Auftragnehmer übernommene Verpflichtungen gelten auch, falls der Einsatz des Auftragnehmers über einen Vertragspartner des Auftraggebers erfolgt oder erfolgen soll.

(6) Für jeden Verstoß gegen die oben bezeichneten vom Auftragnehmer übernommenen Verpflichtungen unterwirft sich der Auftragnehmer einer angemessenen Konventionalstrafe, höchstens jedoch in Höhe von 50.000,00 EUR (exkl. MwSt.).

§ 7 Nutzungsrechte

(1) Alle Ergebnisse der Tätigkeit des Auftragnehmers stehen dem Auftraggeber unmittelbar zur Verfügung.

(2) Durch die Vergütung gehen alle Rechte an der Arbeitsleistung unwiderruflich an den Auftraggeber über.
Der Auftraggeber erhält das unwiderrufliche, ausschließliche, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbefristete Nutzungsrecht, sowie das Recht der wiederholten Weitergabe oder entgeltlichen Veräußerung an allen erstellten Arbeitsergebnissen.

(3) Der Auftraggeber erhält das Recht, jederzeit Modifikationen an der erbrachten Leistung vorzunehmen.

(4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die von ihm gelieferte Leistung frei von Rechten Dritter ist, die die Nutzung ausschließen bzw. einschränken.

(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, im Quellcode und/oder in der Dokumentation einen Vermerk anzubringen, der auf den Urheber hinweist. Der Auftraggeber wird Copyright-Vermerke nur für den Auftraggeber anbringen. Die Urheberrechte des Auftragnehmers bleiben davon unberührt.

(6) Soweit die Verletzung von Schutzrechten durch Leistungen des Auftragnehmers geltend gemacht wird, haftet der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftraggeber bei einer eventuellen Inanspruchnahme Dritter insoweit freizustellen. Diese Freistellung umfasst auch die Verpflichtung, dem Auftraggeber Kosten jeder Art zu erstatten, insbesondere Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, die dem Auftraggeber im Fall eines Prozesses erwachsen.

§ 8 Übergabe

(1) Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber bzw. dessen Kunden die Ergebnisse der Leistungen und die ggf. entstandene Software als Quellcode und mit Dokumentation in geeigneter Form, sei es auf physischen Datenträgern oder virtuellen Speichern (Cloud etc.). Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer einen oder mehrere Mitarbeiter des Auftraggebers in Details seiner Leistung einweisen.

§ 9 Umweltorientiertes Management

(1) Im Zuge der Nachhaltigkeit bestätigt der Auftragnehmer die Durchführung eines geeigneten umweltorientierten Managements, das sich im Idealfall an der Norm ISO 14001 oder der EMAS Verordnung der Europäischen Union orientiert.
Im Idealfall hat der Auftragnehmer eine Umweltrichtlinie, die mindestens folgende Inhalte abdeckt:

  • Energieeffizienz
  • Erneuerbare Energien
  • Nachhaltige Ressourcenbewirtschaftung
  • Abfallvermeidung

§ 10 Sozialstandards

(1) Die Achtung der allgemeinen Menschenrechte hat für den Auftraggeber oberste Priorität. Daher fordert der Auftraggeber die Einhaltung der allgemeinen Menschenrechte und des Arbeitsrechts in dem Land, in dem der Auftragnehmer im Rahmen dieser Vereinbarung tätig ist.
Im Idealfall hat der Auftragnehmer eine Richtlinie zu Arbeitsbedingungen und Menschenrechten, die mindestens folgende Inhalte abdeckt:

  • Kinderarbeit und junge Arbeitnehmer
  • Löhne und Sozialleistungen
  • Arbeitszeit
  • Moderne Sklaverei (d.h. Sklaverei, Zwangsarbeit und Menschenhandel)
  • Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen
  • Belästigung und Nichtdiskriminierung
  • Vielfalt, Gleichberechtigung und Inklusion

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich auf die von eck*cellent IT bereitgestellten Verhaltensrichtlinie für Nachhaltiges Handeln (CoC) und akzeptiert, dass die Umsetzung und Einhaltung ein Bewertungskriterium für eine Zusammenarbeit darstellt. Im Idealfall besitzt der Auftragnehmer einen eigenen CoC.

(3) Der Auftragnehmer hält sich an die geltenden Gesetze zu Arbeits- und Gesundheitsschutz und hat im Idealfall eine Richtlinie, die mindestens folgende Themenfelder abdeckt:

  • Notfallvorsorge
  • Unfall- und Störungsmanagement
  • Brandschutz

(4) Der Auftragnehmer verfügt im Idealfall über eine Richtlinie zu Unternehmensethik, die mindesten folgende Themenfelder abdeckt:

  • Offenlegung von Informationen
  • Korruptions- und Geldwäschebekämpfung
  • Fairer Wettbewerb und Kartellrecht
  • Interessenskonflikte
  • Hinweisgeberschutz (Whistleblowing und Schutz vor Vergeltung)

§ 11 Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)

(1) Der Auftragnehmer versichert dem Auftraggeber für die von ihm als Arbeitnehmer eingesetzten Mitarbeiter die Vorschriften des MiLoG einzuhalten.

(2) Soweit der Auftraggeber wegen Verstoßes des Auftragnehmers gegen die Vorschriften des MiLoG seiner Mitarbeiter haftbar gemacht wird, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von dem insoweit entstehenden finanziellen Schaden frei. 

§ 12 Informationssicherheit

(1) Als IT-Unternehmen und Dienstleister in IT-Projekten ist die Sicherheit von Daten, Informationen und eingesetzter Hardware ein zentraler Bestandteil der Unternehmensinteressen. Im Bereich der Informationen und Daten zählen hierzu insbesondere der Schutz personenbezogener Daten im Sinne des BDSG bzw. der DSGVO und der Schutz von Geschäftsdaten – sowohl die der Kunden, als auch die Daten des Arbeitgebers.

(2) Der Auftragnehmer trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO, um ein dem sich aus der Verarbeitung der Daten ergebenden Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sind zu dokumentieren und auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Informationen entsprechend der Klassifikationen zu behandeln und die vom Auftraggeber vorgegebenen Richtlinien zum Thema Informationssicherheit zu befolgen. Er verpflichtet sich weiterhin, die nötige Sorgfalt walten zu lassen, so dass Informationen nicht fahrlässig oder zufällig Dritten zugänglich werden.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ihm bekannt gewordene Verstöße unverzüglich dem Auftraggeber zu melden.

§ 13 Unterauftragnehmer

(1) Über beabsichtigte Beauftragungen von Unterauftragnehmern ist der Auftraggeber rechtzeitig vor Beauftragung zu informieren.

(2) Der Auftragnehmer hat die vertraglichen Vereinbarungen mit Unterauftragnehmern so zu gestalten, dass sie mindestens den Umfang und dasselbe Schutzniveau aufweisen, wie es aufgrund dieser AGB zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart wurde.

§ 14 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für sich und seine Mitarbeiter bei vorsätzlichem bzw. grob fahrlässigem Verhalten für alle beim Auftraggeber oder dessen Kunden entstehenden Schäden und etwaigen Folgeschäden in vollem Umfang.

(2) Kommt der Unterauftragnehmer seinen gesetzlichen Pflichten nicht nach, so haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung der Pflichten des Unterauftragnehmers.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber sein allgemeines Betriebsrisiko durch Abschluss einer angemessenen Betriebshaftpflichtversicherung abzudecken und bei Vertragsabschluss nachzuweisen.

§ 15 Allgemeine Bestimmungen

(1) Änderungen der AGB und der Bestellung bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel.

(2) Der Auftraggeber hat das Recht, diese AGB einseitig zu ändern. In einem solchen Fall wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von diesen Änderungen in Kenntnis setzen und ihm ein sechswöchiges Widerspruchsrecht einräumen. Widerspricht der Auftragnehmer innerhalb dieser Frist nicht, gelten für ihn die neuen geänderten AGB.

(3) Die Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ist grundsätzlich ausgeschlossen, kann jedoch im Rahmen des jeweiligen Angebots bzw. der jeweiligen Bestellung individuell vereinbart werden.

(4) Diese AGB sowie die darauf basierenden Angebote bzw. Bestellungen unterliegen ausschließlich und unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und den Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(5) Als Gerichtsstand gilt – soweit zulässig – Braunschweig.